Da der Mietpreisspiegel für Wuppertal sich geändert hat und auch der Betriebskostenspiegel für NRW aktualisiert wurde, sind die Richtwerte dafür angepasst worden, welche Kosten der Unterkunft im neuen Jahr als angemessen im Sinne des SGB II gelten. Insgesamt sind die als angemessen anzuerkennenden Kosten höher als im Vorjahr.
Für Bewilligungszeiträume, die gemäß § 67 SGB II im Rahmen des erleichterten Zugangs zur Grundsicherung bewilligt werden, gilt weiterhin, dass die tatsächlichen Kosten der Unterkunft für 6 Monate als angemessen anzusehen sind (§ 67 Absatz 3 SGB II), wenn nicht bereits zuvor eine Begrenzung auf die angemessenen Kosten stattgefunden hat. Für die meisten Leistungsberechtigten in Wuppertal ergeben sich daher zunächst keine Änderungen durch die geänderten Werte. Die neuen Werte sind allerdings maßgeblich für Entscheidungen zur Zusicherung vor Anmietung einer neuen Wohnung.