Update zur Pressemeldung vom 27.08.2019: Damals hatten wir berichtet, dass aufgrund eines Urteils des Bundessozialgerichts für Leistungsberechtigte nach dem SGB II ein Anspruch auf Erstattung des Eigenanteils für Schulbücher besteht. Inzwischen hat der Gesetzgeber die Ansicht der Sozialgerichtsbarkeit aufgegriffen und die Kostenerstattung auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt.
In diesem Jahr wurde § 21 SGB II um einen Absatz 6a erweitert. Darin heißt es:
"Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen."
Der Bedarf wird daher weiterhin bis zu der nach dem Schulgesetz NRW maximal zulässigen Höhe anerkannt. Wie hoch der Eigenanteil sein darf, den die Schule von Ihnen fordern kann und damit auch die maximale Höhe der vom Jobcenter anzuerkennenden Kosten ergibt sich aus § 96 Schulgesetz NRW und der hierzu erlassenen Verordnung. Die konkrete Höhe hängt von der Schulform ab und kann daher für unterschiedliche Schülerinnen und Schüler unterschiedlich hoch sein.
Was muss ich tun, um die Kosten erstattet zu bekommen?
Reichen Sie bitte schnellstmöglich das Schreiben der Schule ein, mit dem Sie aufgefordert werden Bücher zu kaufen oder Geld an die Schule zu zahlen. Das Jobcenter prüft, was davon übernommen werden kann und zahlt das Geld an Sie aus. Zahlungen an die Schule direkt sind nicht möglich.