Die Höhe der zu berücksichtigenden Kosten der Unterkunft hängt davon ab, welche Kosten vom Grundsicherungsträger als angemessen angesehen werden. Damit bestimmte Kosten als angemessen betrachtet werden dürfen, müssen diese anhand eines sogenannten schlüssigen Konzeptes ermittelt sein. Ob ein hierfür entwickeltes Konzept ein schlüssiges Konzept im Sinne der sozialgerichtlichen Rechtsprechung ist, ist in ganz Deutschland immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen.
Das Landessozialgericht NRW (LSG NRW) hat mit seinem Urteil vom 10.06.2021 (AZ L 7 AS 1454/19) die Rechtmäßigkeit des schlüssigen Konzepts basierend auf dem Mietspiegel der Stadt Wuppertal von 2016 bestätigt.
Demnach sind die für 2017 und 2018 angesetzten Richtwerte zur Berechnung der Kosten der Unterkunft im SGB II der Höhe nach rechtmäßig. Da das schlüssige Konzept in den Folgejahren nach derselben Methode entwickelt wurde, ist davon auszugehen, dass die Angemessenheitswerte auch in den Folgejahren rechtmäßig sind.