Ein Bedarf auf Schulgeld kann bei Personen berücksichtigt werden, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).
Gemäß § 28 Abs. 3 SGB II wird für den persönlichen Schulbedarf ein Betrag von 104,00 € anerkannt und, sofern die Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind, zum 01.08.2022 ausgezahlt.
Kinder und Jugendliche, geboren im Zeitraum 02.08.2004 – 30.09.2016, erhalten die Leistung automatisch.
Zu volljährigen Personen ist ein entsprechender Nachweis (Schulbescheinigung) erforderlich.