Sofortzuschlag
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Anspruch auf SGB II-Leistungen haben, erhalten ab dem 01.07.2022 einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 20,00 €.
Die Auszahlung des Sofortzuschlags erfolgt getrennt von der Zahlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Die Zahlung erfolgt automatisch innerhalb der ersten 10 Kalendertagen des jeweiligen Monats. Dies gilt für Kinder von 0 – 17 Jahren, für junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres und für Personen unter 25 Jahren, bei Umzug ohne Zusicherung des kommunalen Trägers (18 - 24 Jahre).
Den Sofortzuschlag erhalten auch Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die nur einen Anspruch auf eine Bildungs- und Teilhabeleistung haben oder nur deshalb keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben, weil im Rahmen der Prüfung der Hilfebedürftigkeit Kindergeld berücksichtigt wurde.
Einmalzahlung
Alleinstehende, Alleinerziehende sowie Personen, deren Partner/in unter 18 Jahre alt ist und volljährige Partner/innen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft die im Monat Juli 2022 einen Anspruch auf SGB II-Leistungen haben, erhalten einmalig in der ersten vollen Juliwoche (Kalenderwoche 27), zum Ausgleich der mit der Corona-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 200,00 €.
Eine gesonderte Antragstellung ist sowohl für den Sofortzuschlag als auch für die Einmalzahlung nicht notwendig.