Insbesondere junge Menschen im Leistungsbezug sollen die Erfahrung machen, dass sich Arbeit lohnt.
Schülerinnen und Schüler, Studierende, Auszubildende und Freiwilligendienstleistende unter 25 Jahren dürfen Einkommen aus Job, Ausbildung oder Taschengeld aus Freiwilligendienst bis 520 Euro (Minijobgrenze) behalten.
Für darüberhinausgehendes Einkommen gelten die Freibeträge für Einkommen aus Erwerbstätigkeit, s.o. Einkommen aus Erwerbstätigkeiten von Schülerinnen und Schülern bis 25 Jahre, die ausschließlich in den Schulferien ausgeübt werden, wird gänzlich nicht als Einkommen berücksichtigt.