Weiterführende Informationen: Maßnahmenteilnahme und Bürgergeldbonus
Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81 und 82 SGB III, wenn die Maßnahme eine Mindestdauer von acht Wochen hat und nicht zu einem Berufsabschluss führt.
Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung nach § 49 Absatz 3 Nummer 4 SGB IX in Zuständigkeit anderer Rehabilitationsträger. Voraussetzung ist, dass kein Weiterbildungsgeld nach § 87a Abs. 2 SGB III geleistet wird und die Maßnahmedauer mindestens acht Wochen umfasst. Dies bedeutet, dass Rehabilitandinnen und Rehabilitanden anderer Rehabilitationsträger bei Teilnahme an einer Weiterbildung mit dem Bürgergeldbonus gefördert werden, auch wenn diese abschlussorientiert ist (kein Weiterbildungsgeld).
Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen nach § 51 SGB III sowie die Vorphase der Assistierten Ausbildung nach § 75a SGB III gezahlt. Dies gilt auch für die Teilnahme von Rehabilitandinnen und Rehabilitanden der BA an Maßnahmen nach §§ 112 ff. SGB III i. V. m. §§ 51 oder 75a SGB III.
Maßnahmen nach § 16h Abs. 1 SGB II für schwer zu erreichende junge Menschen (gilt nicht für § 16h Abs. 2 SGB II).
Erläuterungen und Hinweise
Bildnachweise
Stadt Wuppertal
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