Aufgrund der Coronavirus-Ausbreitung geraten immer mehr Menschen in finanzielle Bedrängnis. Hieraus ergeben sich viele Fragen. Um die wirtschaftlichen Auswirkungen abzufedern, vereinfacht das Sozialschutz-Paket vorübergehend den Zugang zur Grundsicherung. Wir haben für Sie die Besonderheiten im Rahmen der Corona-Pandemie zusammengefasst:
Sie sind in Kurzarbeit
Sie sind in einem Unternehmen mit Kurzarbeit beschäftigt und können deshalb den Lebensunterhalt für sich und Ihre Familie nicht mehr sichern. Bitte füllen Sie den vereinfachten Antrag aus und schicken ihn uns. Wir melden uns dann bei Ihnen.
Bitte beachten Sie, dass der eService der Bundesagentur für Arbeit für Kunden*innen der Jobcenter Wuppertal AöR nicht zur Verfügung steht.
Wichtiges zum Thema Kurzarbeitergeld zusammengefasst:
Wer kann Kurzarbeitergeld beantragen?
Arbeitgeber*innen können Kurzarbeit bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen.
Was heißt das für die Arbeitnehmer*innen und Auszubildende, wenn der*die Arbeitgeber*in Kurzarbeit beantragt hat?
Arbeitnehmer*innen und Auszubildende erhalten weiterhin ihr Gehalt von dem*der Arbeitgeber*in, jedoch kann dieses jetzt niedriger sein. Sollte mit Ihrem Gehalt das Existenzminimum nicht gedeckt sein, kann ein Anspruch auf aufstockende Leistungen nach dem SGB II bestehen.
Wer kann grundsätzlich kein Kurzarbeitergeld bekommen?
Arbeitnehmer*innen, die keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung haben. Dazu zählen Mini-Jobber*innen, Selbstständige und Rentner.
Sie sind freiberuflich tätig, solo-selbstständig oder (Klein-) Unternehmer*in
Sollten durch Ihr Einkommen oder Vermögen Ihr Existenzminimum nicht gedeckt sein, können Sie SGB II – Leistungen in Anspruch nehmen.
Hier finden Sie die Unterlagen für eine vereinfachte Antragstellung und Informationen zur weiteren schnellen finanziellen Unterstützung.
Haben Sie als Arbeitgeber*in Fragen zu dem Bereich der beruflichen Integration, wie zum Beispiel:
- Was müssen Sie beachten, wenn Sie einen Eingliederungszuschuss erhalten und Kurzarbeitergeld beantragt haben?
- Was müssen Sie beachten, wenn Sie einen Eingliederungszuschuss erhalten und aufgrund der Corona-Pandemie Ihren Betrieb schließen mussten?
- Was passiert, wenn Sie einen Eingliederungszuschuss erhalten und eventuell eine Kündigung aussprechen müssen?
Der Unternehmensservice des Jobcenters Wuppertal beantwortet Ihnen gerne Ihre Fragen zur weiteren Förderung und zum weiteren Vorgehen.
Sie studieren
Studierende können nur in bestimmten Ausnahmefällen Arbeitslosengeld II beziehen.
Der Lebensunterhalt von Studierenden soll grundsätzlich durch Leistungen nach dem BAföG sichergestellt sein. Wurde bisher zusätzlich ein Einkommen erzielt, das bei den BAföG-Leistungen angerechnet wurde, kann dort die Erhöhung der BAföG-Leistungen beantragt werden, da das Einkommen weggefallen ist.
Wer bislang keine Leistungen nach dem BAföG beantragt hat, weil der Lebensunterhalt auf andere Weise sichergestellt wurde, kann bei der zuständigen Stelle – häufig das Hochschulsozialwerk - einen BAföG-Antrag stellen.
Seit dem 08.05.2020 sind für Studierende bei der staatlichen Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) die Zugangsvoraussetzungen vereinfacht und die Darlehenskriterien verbessert worden. Personen im Alter von 18 bis 44 Jahren können bis 31.12.2021 ein zinsloses Darlehen erhalten. Es werden keine Sicherheiten seitens der KfW verlangt.
Leben Studierende in einem eigenen Haushalt, das BAföG reicht nicht aus und es gibt auch keine BAföG-Erhöhung, keine Hilfsmöglichkeiten durch KfW-Darlehen und Nothilfefonds, dann können SGB-II-Leistungen für einen kurzen Zeitraum als zinsloses Darlehen bewilligt werden. Hierfür muss ein sogenannter Härtefall nach § 27 Abs. 3 Satz 1 SGB II vorliegen.
Leben Studierende im Haushalt der Eltern und gibt es nicht genug BAföG, so können ebenfalls SGB-II-Leistungen bewilligt werden. In dem Fall tritt das Jobcenter im Regelfall in Vorleistung und fordert das Geld später vom Hochschulsozialwerk zurück. Zudem bitten wir die Studierenden, beim Hochschulsozialwerk eine neue Berechnung zu erwirken.
Sie haben Fragen zu einem Neuantrag
Wenn Sie einen neuen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II stellen möchten, rufen Sie uns an, schreiben Sie uns oder kommen Sie persönlich zu den üblichen Bürozeiten vorbei. Sie erhalten dann umgehend einen Termin, in dem Sie alle notwendigen Unterlagen ausgehändigt bekommen und das weitere Verfahren besprochen wird. Alle notwendigen Antragsunterlagen werden Ihnen bei Bedarf auch per Post übersandt. Es ist wichtig, dass wir Sie unter den von Ihnen angegebenen Kontaktmöglichkeiten erreichen. Insbesondere ist der vereinbarte Beratungstermin für eine zügige Antragsbearbeitung sehr wichtig und wir bitten Sie, diesen zwingend einzuhalten.
Zur Antragsstellung können Sie zurzeit auch das vereinfachte Antragsformular nutzen. Den ausgefüllten Antrag können Sie gerne persönlich bei uns abgeben oder uns zuschicken. Wir melden uns dann bei Ihnen.
Bitte beachten Sie, dass der eService der Bundesagentur für Arbeit für Kunden*innen der Jobcenter Wuppertal AöR nicht zur Verfügung steht.
Wer den Antrag auf Arbeitslosengeld II lieber zu Hause am heimischen Computer stellen möchte, kann dies auch tun.
Sie sind bereits Kunde*in
Sie haben Fragen zu Ihrem Weiterbewilligungsantrag
Endet Ihr Bewilligungszeitraum werden Sie rechtzeitig hierrüber informiert und erhalten mit einem Schreiben einen Antrag, den Sie ausgefüllt und unterschrieben an Ihre Geschäftsstelle senden müssen.
Für wie lange werden die Leistungen ohne Bewilligungsantrag erbracht?
Der neue Bewilligungszeitraum wird individuell geprüft. Die Entscheidung über eine Weiterbewilligung erfolgt in der Regel über einen Zeitraum von sechs oder zwölf Monaten.
Gibt es höhere SGB II – Leistungen, zur Bevorratung von Lebensmitteln, Anschaffung von Schutzbekleidung, Desinfektionsmittel oder als Ausgleich für eine mögliche Verteuerung der Lebensmittel?
Grundsätzlich sind durch die bisherigen SGB II - Leistungen auch alle Kosten für Lebensmittel, Hygieneartikel, Bekleidung und weitere notwendigen Bedarfe des täglichen Lebens abgedeckt.
Sie haben Fragen zum Thema Vermögen
Wenn die Bewilligung für Ihre Leistungen zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.03.2022 beginnt, werden nach dem neuen Gesetz Ihre Ersparnisse (Vermögen) in den ersten sechs Monaten, in denen Sie Leistungen erhalten, nicht berücksichtigt. Das gilt aber nur, wenn das Vermögen eine bestimmte Höchstgrenze nicht überschreitet. Achtung: Nach Ablauf von sechs Monaten werden die Jobcenter das Vermögen wieder prüfen.
Kann unabhängig von eigenem Vermögen SGB II - Leistungen bezogen werden?
Nur sofern kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, besteht dem Grunde nach Anspruch auf SGB II Leistungen.
Ab welcher Höhe spricht man von „erheblichem Vermögen“?
Es kommt auf die Personenanzahl im Haushalt an. Bei einer Einzelperson liegt ein erhebliches Vermögen vor, wenn das verwertbare Vermögen den Betrag von 60.000 Euro übersteigt. Bei einem Ehepaar mit einem Kind liegt der Betrag bei 120.000 Euro. Es handelt sich um 60.000 Euro für das erste Haushaltsmitglied und 30.000 Euro für jedes weitere.
Was ist verwertbares Vermögen?
Alles was in Geld messbar ist und verkauft/beliehen oder auf anderem Wege verwertet werden kann.
Dazu gehören zum Beispiel: Bargeld, Guthaben auf Konten, Lebensversicherungen, Bausparverträge, Aktien(fonds), physische haushaltsunübliche Wertgegenstände (Schmuck, Gold, Gemälde, Uhren, Briefmarkensammlung o.Ä.), nicht selbstbewohnte Immobilien und Grundstücke.
Dazu gehören in der Regel derzeit zum Beispiel nicht: Selbstbewohnte Wohnung oder Haus, Betriebsvermögen und Hausrat, angemessen teure Kraftfahrzeuge.
Muss belegt werden, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist?
In der Regel muss das vorhandene Vermögen nur mit Nachweisen belegt werden, wenn über erhebliches Vermögen verfügt wird. Ansonsten reicht die glaubhafte Angabe, dass kein erhebliches Vermögen vorliegt. Jedoch kann ggf. gefordert werden, entsprechende Nachweise vorzulegen.
Sie haben Fragen zum Thema Mietkosten
Ihre Mietkosten - im Zeitraum 01.03.2020 bis 31.03.2022
Während der ersten sechs Monate eines Bewilligungszeitraumes, der zwischen dem 01.03.2020 und 31.03.2022 beginnt, werden in der Regel die tatsächliche Höhe von Miete oder Schuldzinsen, wenn Sie Eigentum bewohnen, Nebenkosten (kalte Betriebskosten) und Heizung bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II berücksichtigt. Das gilt insbesondere für diejenigen, die zwischen dem 01. März 2020 und dem 31.03.2022 einen Neuantrag stellen. Hinsichtlich Ihrer Tilgungskosten für Darlehen, können Sie sich mit dem*der Darlehens-/Kreditgeber*in in Verbindung setzen.
Bei Weiterbewilligungen bis einschließlich 31.03.2022 werden die bisher anerkannten Unterkunftskosten berücksichtigt. Dies gilt auch, wenn eine Mietsenkung bereits geplant und angekündigt gewesen ist.
Wichtig für Sie und Ihre Familie!
Regelungen zum Kinderzuschlag
Aufgrund der Corona-Pandemie war der Kinderzuschlag im Rahmen des Sozialschutz-Pakets angepasst worden. Bis zum 30.09.2020 galt der „Notfall-KiZ“ als vereinfachte Antragsstellung zum Kinderzuschlag.
Folgend erhalten Sie Informationen zum Kinderzuschlag sowie zur Antragstellung ab 01.10.2020.
Informationen zum Kinderzuschlag und zur Antragsstellung
Bildungs- und Teilhabepaket
Sie können weiterhin Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket in Anspruch nehmen. Die entsprechenden Nachweise oder Anträge können Sie uns gerne zusenden.
Kinderfreizeitbonus
Sie erhalten den Kinderfreizeitbonus in Höhe von 100 Euro für jedes Kind, wenn:
- das Kind am 01.08.2021 noch nicht 18 Jahre alt ist und
- im August 2021 Arbeitslosengeld II bezieht.
Diese Leistung wird Ihnen automatisch (Sie müssen keinen Antrag stellen) vom Jobcenter ausgezahlt. Sollten Sie einen Kinderzuschlag (KiZ) erhalten, wird der Kinderfreizeitbonus stattdessen von der Familienkasse ausgezahlt.
Kinderfreizeitbonus
Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende
Ab dem Jahr 2020 wurde der Entlastungsbeitrag in der Einkommenssteuer mehr als verdoppelt.
Fragen und Antworten zum Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende
Sie haben Fragen zum Thema berufliche Integration
Beratung zu Ihrer beruflichen Situation
Aktuell weiten wir unsere persönlichen Beratungsangebote rund um Ausbildung, Arbeit und berufliche Qualifizierung wieder aus. Wir freuen uns, mit Ihnen wie früher Termine „vor Ort“ zur Besprechung Ihrer beruflichen Situation vereinbaren zu können.
Bei allen persönlichen Vorsprachen achten wir auf die Einhaltung strenger Hygiene- und Sicherheitsregeln – in Ihrem Interesse und im Interesse unserer Mitarbeiter*innen.
Doch ob telefonisch oder persönlich - im Vordergrund steht für uns bei jedem Gespräch, Ihnen immer die passenden Unterstützungs- und Beratungsangebote zu unterbreiten. Denn wir möchten Sie gezielt auf Ihrem Weg in die Arbeitswelt begleiten und Ihnen helfen, eine Beschäftigung zu finden, die genau zu Ihnen und Ihrer Lebenssituation passt.
Eingliederungsmaßnahmen und Arbeitsgelegenheiten
Um unsere Kunden*innen bestmöglich in ihren verschiedenen Lebenssituationen zu unterstützen, haben wir als Jobcenter Wuppertal schon immer eine Vielzahl von Maßnahme-Angeboten sowie Arbeitsgelegenheiten im öffentlichen Interesse eingerichtet.
Diese stehen unseren Kunden*innen – natürlich unter Berücksichtigung der aktuellen gesetzlichen Rahmenbedingungen und Arbeitsschutzvorschriften – auch weiter zur Verfügung.
Grundsätzlich gilt: Die Gesundheit unserer Kunden*innen und Kooperationspartner*innen hat oberste Priorität!
Beantragung von Leistungen im Bereich der beruflichen Integration
Sie können Leistungen zur beruflichen Integration, wie zum Beispiel eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget oder Einstiegsgeld, gerne persönlich, telefonisch und postalisch beantragen.
An wen können sich Ausländer*innen wenden, die bisher keinen Anspruch auf SGB II – Leistungen hatten?
Sie kommen aus einem Drittstaat
Sollten Sie ohne gewöhnlich dauerhaft angelegten Wohnsitz in Deutschland sein (zum Beispiel Urlauber*innen) und aus einem Drittstaat (das heißt außerhalb der EU stammen) kommen, dann wenden Sie sich bitte an das Ressort 204 - Zuwanderung und Integration.
Sie sind EU-Bürger*innen
Sollten Sie sich als EU-Bürger*innen zur Arbeitssuche ohne Arbeitnehmerstatus und weniger als fünf Jahre in Deutschland aufhalten, dann wenden Sie sich bitte an das Sozialamt der Stadt Wuppertal.