Welche Ansprechperson ist für Sie zuständig? Was dürfen Sie hinzuverdienen? Und an wen können Sie sich wenden, wenn Sie eine Kinderbetreuung suchen? Auf dieser Seite finden Sie die Antworten auf häufige Fragen, die Sie möglicherweise beschäftigen.
Ihre Frage ist nicht dabei? Kein Problem – wir helfen Ihnen gerne persönlich. Treten Sie hierfür einfach telefonisch mit uns in Verbindung und lassen Sie sich umfassend zu Ihrem Anliegen beraten.
Das erste Mal im Jobcenter, was muss ich wissen?
Geldleistungen kann man nur persönlich beantragen.
Welche Geschäftsstelle für Sie zuständig ist, richtet sich nach Ihrer Adresse.
Das Jobcenter hat insgesamt acht (8) Geschäftsstellen im Stadtgebiet.
Sie erreichen alle Geschäftsstellen gut mit Bus und Bahn.
Sie finden Ihre Geschäftsstelle neben dem Straßennamen Ihrer Adresse im Straßenverzeichnis.
Unter Kontakt finden Sie alle wichtigen Informationen über Ihre Geschäftsstelle wie: Ansprechpersonen, Öffnungszeiten.
Damit Sie den Antrag stellen können, benötigen Sie:
- einen Personalausweis oder
- einen Pass und eine Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes, in der Ihre Adresse steht.
- Die Meldebescheinigung zur Vorlage im Jobcenter kostet nichts. Sagen Sie Einwohnermeldeamt, wofür Sie die Bescheinigung brauchen
Wenn Sie weitere Fragen zu Ihrem ersten Besuch haben, helfen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hotline gern weiter.
Gerne können Sie auch unseren Online-Neuantrag nutzen.
Wo kann ich mich beschweren?
Unser Zentrales Beschwerdemanagement finden sie auf unserer Seite unter folgendem Link:
Welche Ansprechperson ist für mich zuständig?
Sollen Sie Schwierigkeiten haben, hilft Ihnen in jedem Fall auch unsere zentrale Hotline weiter: Link.
Wenn Sie bereits Leistungen erhalten, können Sie in Ihren Schreiben und Bescheiden einsehen, wer für Sie zuständig ist. Unter Umständen kann sich diese Zuständigkeit jedoch ändern. In dem Fall steht Ihnen Ihre Geschäftsstelle oder unsere zentrale Hotline mit Rat und Tat zur Verfügung: Link.
Ich erhalte Leistungen des Jobcenters – was darf ich hinzuverdienen?
Geld, das Sie hinzuverdienen, gilt als Einkommen und wird grundsätzlich auf die Leistungen des Jobcenters angerechnet. Allerdings gibt es auch einen Freibetrag – d. h., ein Teil des Einkommens wird nicht auf die Leistungen angerechnet. Der Freibetrag richtet sich nach dem Erwerbseinkommen und ist in der Höhe begrenzt. Es ist dringend notwendig, den Hinzuverdienst anzugeben. Denn nur dann kann beurteilt werden, ob und in welcher Höhe das Erwerbseinkommen angerechnet werden muss. Ihre persönliche Ansprechperson in Ihrer Geschäftsstelle hilft Ihnen gerne weiter.
Welches Einkommen wird angerechnet?
Bei der Berechnung der Leistungen, die Sie vom Jobcenter erhalten, wird grundsätzlich jegliches Einkommen unter Berücksichtigung möglicher Freibeträge angerechnet. Ob Sie Freibeträge angerechnet bekommen, wird individuell bei der Berechnung geklärt. Daher müssen sämtliche Einkünfte angegeben werden. Unter einem Einkommen verstehen wir all Ihre Einnahmen in Form von Geld- oder Sachleistungen. Dazu gehören beispielsweise:
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Lohn oder Gehalt
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Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit
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Unterhalt
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Unterhaltsvorschuss
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Kindergeld
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Renten (z. B. Halbwaisenrente, Witwenrente)
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Zinsen und Erträge
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Insolvenzgeld
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Kurzarbeitergeld
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Elterngeld
Was tue ich, wenn sich etwas an meiner Lebenssituation ändert?
Änderungen in Ihrem Leben können Einfluss auf die Leistungen haben, die Sie von uns erhalten. Um mit dem nötigen Rückenwind in die neue Lebenssituation starten zu können, treten Sie unbedingt mit Ihrer Ansprechperson in Verbindung und halten Sie uns auf dem Laufenden: Link
Doch um welche Änderungen geht es genau? Ganz einfach:
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Sie möchten in den Urlaub fahren.
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Sie wollen umziehen.
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Ihr Miete/Nebenkosten/Heizkosten ändern sich.
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Partner*in zieht in die Wohnung ein oder aus der Wohnung aus.
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Sie heiraten / Sie werden geschieden.
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Ein Kind wird geboren oder adoptiert.
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Ihr Kind lebt nicht mehr bei Ihnen, sondern wird von anderen Erziehungsberechtigten betreut.
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Eine Person, mit der Sie bisher zusammenlebten, zieht aus.
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Sie nehmen eine Tätigkeit in Voll- oder Teilzeit, als Minijobber*in, in Selbstständigkeit auf oder Sie nehmen eine Ausbildung auf.
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Die Höhe Ihres Einkommens ändert sich.
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Sie werden gekündigt / kündigen selbst.
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Ihr Kind beendet die Schule.
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Ihr Kind beginnt eine Arbeit/Ausbildung/ein Studium.
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Sie pflegen/betreuen jemanden.
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In Ihrer Bedarfsgemeinschaft/Ihrer Familie ist jemand verstorben.
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Sie erhalten nachträglich Lohn aus der letzten Tätigkeit.
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Sie haben geerbt.
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Geldleistungen werden bewilligt
(z. B. Renten, Krankengeld, Unterhaltsleistungen, BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe/BAB).
(Die Aufzählung ist nicht abschließend.)
Ich möchte umziehen – wie hoch darf die Miete der neuen Wohnung höchstens sein?
Das kommt darauf an, wie viele Personen in Ihrem Haushalt leben. Schließlich brauchen Eltern mit Kindern mehr Zimmer als ein Single ohne Nachwuchs. Eine Tabelle mit den genauen Angaben zur Höchstmiete finden Sie unter dem folgenden Link: Geld fürs Wohnen und die Heizung
Was kann ich bei einem Umzug beantragen?
Grundsätzlich ist es zunächst möglich, alles Benötigte zu beantragen. Der Antrag wird dann individuell geprüft. Sollte der Umzug genehmigt werden, so übernehmen wir eine eventuell anfallende Kaution oder andere Mietsicherheit als Darlehen. Darüber hinaus unterstützen wir Sie unter Umständen auch finanziell, wenn Sie Umzugshelfer, einen Umzugswagen, Hilfe bei Renovierungsarbeiten und gegebenenfalls auch Möbel oder anderen Hausrat benötigen. Erfolgt ein Umzug ohne Zustimmung des Jobcenters, haben Sie in der Regel keinen Anspruch auf unterstützende Leistungen oder Darlehen.
Werden auch Stromkosten übernommen?
Nein. Stromkosten sind aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Also aus dem Geld, das Ihnen für Ihr alltägliches Leben zusteht.
Bin ich krankenversichert?
Kunden*innen, die Leistungen des Jobcenters beziehen, werden grundsätzlich bei einer Krankenkasse ihrer Wahl angemeldet – und zwar, wenn ihre Mitgliedschaft bestätigt wird. So bezahlen wir auch die entsprechenden Krankenversicherungsbeiträge für jede leistungsberechtigte Person ab dem Alter von 15 Jahren. Eine Familienversicherung kann nur für Personen mit Kindern unter 15 Jahren in Anspruch genommen werden. In diesem Fall müssen sich die Kunden*innen allerdings selbst mit der Krankenkasse in Verbindung setzen. Denn Kinder unter 15 Jahren werden nicht vom Jobcenter angemeldet.
Wichtig: Manchmal kommt keine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung zustande. Dann ist unter Umständen eine Anmeldung in einer privaten Krankenversicherung möglich. In diesem Fall wird die Hälfte des Beitragssatzes im Basistarif vom Jobcenter übernommen.
Werden die Gebühren für ARD, ZDF und Deutschlandradio übernommen?
Personen, die Leistungen des Jobcenters beziehen, können sich von den Gebühren befreien lassen. Hierfür haben Sie gemeinsam mit Ihrem Bewilligungsbescheid eine entsprechende Bescheinigung von uns erhalten. Diese schicken Sie bitte gemeinsam mit einem ausgefüllten Antrag auf Befreiung an den zentralen Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio.
Ich habe ein Jobangebot, aber mein Kind bzw. meine Kinder können nicht hinreichend betreut werden. Wie finde ich eine Kinderbetreuung?
Das hängt davon ab, wie alt Ihr Kind bzw. Ihre Kinder sind.
Sind sie im Kindergartenalter, dann klicken Sie bitte auf den Link der Beratungsstelle Tageseinrichtung für Kinder und lassen Sie sich dort persönlich beraten: Beratungsstelle Tageseinrichtung Kinder.
Zudem besteht auch die Möglichkeit, Tageseltern in Anspruch zu nehmen. Dabei erfolgt eine pauschale Kostenübernahme durch das Jugendamt unter Berücksichtigung eines bestimmten Tagessatzes. Unter dem folgenden Link erfahren Sie mehr: Tagespflege.
Sind Ihre Kinder im Grundschulalter, können Sie sie für das nächste Schuljahr in der sogenannten Über-mittags-Betreuung anmelden. Die Anmeldung erfolgt immer vor den Sommerferien und wird für ein Jahr abgeschlossen. Kontaktieren Sie bitte hierfür den Betreuungsverein Ihrer Grundschule. Alternativ gibt es in der Regel auch Betreuungs- und Freizeitangebote, die im unmittelbaren Umfeld von Schulen angeboten werden. Wenden Sie sich am besten an die Lehrer*innen Ihres Kindes und vereinbaren Sie ein persönliches Beratungsgespräch.